Bei einer Trennung oder Scheidung steht neben der Obhut der Kinder fast immer die finanzielle Existenzsicherung im Mittelpunkt. Häufig herrscht Uneinigkeit über die Frage: Ab wann muss der betreuende Elternteil (wieder) wie viel arbeiten – und was passiert, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird?

Die Schweizer Gerichte verweisen hierbei auf das sogenannte Schulstufenmodell des Bundesgerichts und rechnen bei ungenügender Erwerbstätigkeit kurzerhand ein hypothetisches Einkommen an. Doch die Durchsetzung dieser Grundsätze birgt vor den erstinstanzlichen Gerichten im Kanton Zürich – namentlich an den Bezirksgerichten Uster und Hinwil – erhebliche praktische und finanzielle Fallstricke. Warum eine rein theoretische Hochrechnung von Arbeitspensen scheitert und weshalb eine Beförderung im Zürcher Oberland sogar zu einem finanziellen Minus im Haushaltsbudget führen kann, beleuchtet dieser Beitrag.

Der gesetzliche Rahmen: Das Schulstufenmodell des Bundesgerichts

Seit dem Grundsatzurteil BGE 144 III 481 beurteilt die Rechtsprechung die Pflicht zur Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach starren Etappen der kindlichen Schulbildung:

  • Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule (Kindergarten): Es gilt eine Erwerbsobliegenheit von 50 %. Im Kanton Zürich beginnt diese Pflicht mit dem Kindergarten bereits mit dem vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes.
  • Ab Übertritt in die Sekundarstufe I (Oberstufe, ca. 12. Altersjahr): Dem betreuenden Elternteil wird eine Erwerbstätigkeit von 80 % zugemutet.
  • Ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes: Es besteht grundsätzlich die Pflicht zu einem Vollzeitpensum von 100 %.

Bleibt ein Elternteil ohne stichhaltige Gründe hinter diesen Vorgaben zurück, fingiert das Gericht ein Einkommen, das «bei gutem Willen und zumutbarem Einsatz» erzielt werden könnte. Dieses hypothetische Einkommen wird dem Elternteil bei der Unterhaltsberechnung direkt als Einnahme angerechnet – der tatsächliche Unterhaltsanspruch sinkt entsprechend.

Die Extrapolations-Falle: Warum lineare Lohn-Hochrechnungen scheitern

In Unterhaltsverhandlungen vor Gericht oder bei Vergleichsgesprächen wird häufig ein folgenschwerer Fehler begangen: Ein bisher erzielter Teilzeit-Stundenlohn wird einfach proportional auf ein 80-%- oder 100-%-Pensum hochgerechnet.

Dass diese schematische Mathematik an der Realität vorbeigeht, zeigt Dr. Philipp Maier, Bezirksrichter am Bezirksgericht Uster, anhand der Praxis im Dienstleistungssektor auf:

  • Das Beispiel der Raumpflege: Eine Arbeitskraft arbeitet in fünf verschiedenen Haushalten mit einem Gesamtpensum von 40 % bei einem Nettostundenlohn von CHF 30 (Monatslohn ca. CHF 2’100). Wird dieses Einkommen linear auf ein 100-%-Vollzeitpensum hochgerechnet (monatlich CHF 5’250 netto), ignoriert dies die unbezahlten Wegzeiten zwischen den Einsatzorten.
  • Die verdeckte Überlastung: Rechnet man die Fahr- und Wegzeiten realistisch ein, leistet die Person bereits bei 40 % bezahlter Arbeit einen tatsächlichen Zeitaufwand von 55 %. Um das hypothetisch geforderte Vollzeiteinkommen zu erreichen, müsste sie effektiv ein Arbeitspensum von 137,5 % bewältigen – eine Belastung, die rechtlich unzumutbar ist.

Zudem setzt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zwingend voraus, dass eine entsprechende Stelle auf dem realen Arbeitsmarkt der Wirtschaftsregion Zürich tatsächlich verfügbar und die Erzielung der Einkünfte für die betroffene Person subjektiv machbar ist.

Der Subventions-Knick: Mehr Arbeit, weniger Geld

Ein besonders gravierendes Paradoxon der kantonalen Praxis betrifft das Zusammenspiel von Arbeitsausdehnung und öffentlichen Transferleistungen. Wer sein Einkommen im Zürcher Oberland nominell steigert, gerät nicht selten in eine soziale Schwellenwertfalle.

Erzielt eine hauptbetreuende Person (beispielsweise in Uster, Wetzikon oder Dübendorf) durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit monatlich CHF 500 netto mehr, löst dies häufig eine Kettenreaktion aus:

  1. Wegfall der Prämienverbilligung (IPV): Durch das Überschreiten kantonaler Grenzwerte fallen individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligungen für Eltern und Kind (z. B. CHF 150 pro Monat) weg.
  2. Sprunghafter Anstieg der Krippen- und Horttarife: Viele Gemeinden im Zürcher Oberland staffeln Elternbeiträge nach Einkommen. Steigt das Einkommen über eine Tarifstufe, sinkt etwa der kommunale Subventionsbeitrag für den Kita-Platz von 70 % auf 50 %. Die Betreuungskosten steigen um beispielsweise CHF 400 monatlich.

Die ernüchternde Bilanz: Den zusätzlichen CHF 500 Einkommen stehen monatliche Mehrkosten von CHF 550 gegenüber. Der Haushalt steht trotz höherem Arbeitseinsatz mit CHF 50 im Minus da. Wird dieser Mechanismus in einer Trennungsvereinbarung nicht antizipiert, wird das Kindeswohl durch erhebliche Liquiditätsengpässe gefährdet.

Unterschätzter Faktor: Der Lehrlingslohn Jugendlicher

Ein weiterer Brennpunkt der Zürcher Gerichtspraxis betrifft Familien mit heranwachsenden Jugendlichen. Jugendliche in einer Berufslehre erzielen im Verlauf der Ausbildung ein eigenes Nettoeinkommen von oft über CHF 1’000 im Monat.

  • Die Zürcher Praxis: Das Obergericht Zürich rechnet das Nettoerwerbseinkommen des Kindes im Nichtmankofall in der Regel zu einem Drittel an dessen Barbedarf an.
  • Die bundesgerichtliche Linie: Das Bundesgericht lässt mittlerweile sogar eine Anrechnung von bis zu zwei Dritteln zu (BGer 5A_1072/2020).

Wird das Lehrlingseinkommen in einer mehrjährigen Vereinbarung nicht ausdrücklich mit einer dynamischen Anrechnungsklausel versehen, entstehen gravierende finanzielle Schieflagen – insbesondere zwischen Geschwistern, von denen eines eine Berufslehre absolviert und das andere eine Mittelschule oder das Gymnasium besucht.

Steuern nicht vergessen: Die Kaskadenordnung wahren

Mit steigendem tatsächlichem oder hypothetischem Einkommen wächst unweigerlich die Steuerbelastung. Nach der bundesgerichtlichen Kaskadenordnung (BGE 147 III 265) bilden die laufenden Steuern eine privilegierte Position im familienrechtlichen Bedarf.

Rechnet ein Gericht am Wohnsitz im Bezirk Uster oder Hinwil ein hypothetisches Einkommen an, muss zwingend auch die mutmassliche Steuerlast am jeweiligen Wohnort nach oben korrigiert werden. Unterbleibt diese steuerliche Nachführung, wird der Überschuss künstlich aufgebläht und die steuerpflichtige Person steuert unausweichlich auf Steuerschulden zu, die das Existenzminimum unterschreiten.

Praxistipps für Ihre Trennungs- und Scheidungskonvention

Damit Vereinbarungen über die Erwerbspflicht vor den Gerichten in Hinwil und Uster Bestand haben und wirtschaftlich tragfähig bleiben, sollten Betroffene folgende Grundsätze beherzigen:

  1. Realisierbarkeit vor Pauschalannahmen: Weisen Sie die tatsächlichen Erwerbschancen anhand konkreter Branchengegebenheiten und regionaler Saläre nach. Stundenlöhne bei Kleinpensen dürfen niemals ungeprüft auf Vollzeitstellen extrapoliert werden.
  2. Klauseln für Betreuungskosten integrieren: Vereinbaren Sie dynamische Regelungen für Fremdbetreuungskosten: Erhöht sich das Pensum und fallen dadurch kommunale Kita-Verbilligungen weg, müssen diese Mehrkosten aliquot von beiden Elternteilen getragen werden.
  3. Lehrlingslohn-Klausel aufnehmen: Halten Sie für ältere Kinder ausdrücklich fest, wie und zu welchem Anteil ein späteres Lehrlingseinkommen an den Barbedarf angerechnet wird.
  4. Angemessene Übergangsfristen vereinbaren: Die Wiederaufnahme oder Steigerung einer Erwerbstätigkeit benötigt Bewerbungszeit und organisatorischen Vorlauf. Zürcher Gerichte gewähren dafür in der Praxis angemessene Übergangsfristen, anstatt hypothetische Einkommen rückwirkend oder per sofort anzusetzen.
  5. Ganzheitliche Finanz- und Steuerplanung beiziehen: Das Zusammenspiel von Pensenausbau, Steuerprogression, Alimentenzahlungen und Wohnkosten verlangt eine verlässliche Gesamtrechnung. Nur wenn kaufmännische Finanzplanung und juristische Konventionsgestaltung ineinandergreifen, entstehen Vereinbarungen, die dem Alltag standhalten.
Nach oben scrollen